FG München - Urteil vom 26.06.2018
2 K 2789/17
Normen:
FGO § 41 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 2 S. 2; AO § 119 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Feststellung der Nichtigkeit von Einkommensteuerbescheiden

FG München, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 2 K 2789/17

DRsp Nr. 2019/2803

Feststellung der Nichtigkeit von Einkommensteuerbescheiden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 2 S. 2; AO § 119 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wurde in den Streitjahren beim Beklagten und beim damaligen Finanzamt M zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger Schätzbescheide, am 17. Juni 2013 über Einkommensteuer für 2011 (geschätzter Gewinn: 28.000 €) und am 25. Oktober 2013 über Einkommensteuer für 2012 (geschätzter Gewinn: 28.000 €) sowie wegen Wohnortswechsels des Klägers das damalige Finanzamt M am 31. Januar 2017 einen Schätzbescheid über Einkommensteuer für 2014 (geschätzter Gewinn: 20.000 €; mit PZU zugestellt am 2. Februar 2017; Einspruch des Klägers vom 3. März 2017 per Telefax am 6. März 2017 beim Finanzamt M eingegangen).

Dagegen legte der Kläger Einsprüche ein.

Aufgrund seines Wohnsitzwechsels und seiner Rückkehr nach Trostberg übernahm der Beklagte die Besteuerung des Klägers erneut und damit die Bearbeitung der Einsprüche des Klägers für die Streitjahre. Im Rechtsbehelfsverfahren reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärungen für 2011 und 2012 nach.