BFH - Beschluss vom 03.05.2010
VIII B 71/09
Normen:
FGO § 41 Abs. 1; FGO § 74; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; FGO § 119 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1415
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1386/08

Feststellung der Rechtmäßigkeit schlichten Verwaltungshandelns im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage oder Feststellungsklage; Überraschungsentscheidung eines Gerichts aufgrund der Prüfung des Feststellungsinteresses, des Rechtsschutzbedürfnisses für eine isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung und den Rechtscharakter des streitbefangenen Verwaltungshandelns

BFH, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen VIII B 71/09

DRsp Nr. 2010/11528

Feststellung der Rechtmäßigkeit schlichten Verwaltungshandelns im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage oder Feststellungsklage; Überraschungsentscheidung eines Gerichts aufgrund der Prüfung des Feststellungsinteresses, des Rechtsschutzbedürfnisses für eine isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung und den Rechtscharakter des streitbefangenen Verwaltungshandelns

1. NV: Gegen einen Realakt (Betreten einer Wohnung) ist kein Einspruch gegeben. 2. NV: Betreten Finanzbeamte die Wohnung der Kläger und verneint das FG - im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses für eine Feststellungsklage - insoweit einen tief greifenden Grundrechtseingriff wegen Einverständnisses der anwesenden Klägerin und fehlender objektiver Anhaltspunkte für eine Bedrohungssituation, ist diese rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Überraschungsentscheidung, wenn das FG auf der Hand liegende verfahrensrechtliche Gesichtspunkte prüft und zum Gegenstand seiner Entscheidung macht. 4. NV: Keine Verfahrensaussetzung wegen eines anhängigen Parallelverfahrens beim selben Senat desselben Gerichts.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1; FGO § 74; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; FGO § 119 Nr. 3;

Gründe

I.