Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Feststellungsbescheiden gemäß § 251 Abs. 3 AO.
Über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts S vom ....11.2008 (Az.: 1) das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits zuvor - nämlich mit Beschluss des Amtsgerichts S vom ....6.2008 - war die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt M aus S zum vorläufigen starken Insolvenzverwalter erfolgt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens meldete der Beklagte diverse Steuerforderungen zur Insolvenztabelle an. Diesen Anmeldungen widersprach der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin am 4.2.2009. Ein Widerspruch durch den Kläger bzw. dessen anwesenden Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt G aus D, erfolgte nicht.
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