BGH - Beschluss vom 03.06.2022
AnwZ (Brfg) 40/21
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 2/20 I

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides betreffend die Ablehnung der Abberufung des Beigeladenen als Abwickler der Anwaltskanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts; Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzung eines Schadenersatz- oder Entschädigungsanspruchs

BGH, Beschluss vom 03.06.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 40/21

DRsp Nr. 2022/10994

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides betreffend die Ablehnung der Abberufung des Beigeladenen als Abwickler der Anwaltskanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts; Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzung eines Schadenersatz- oder Entschädigungsanspruchs

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das an Verkündungs statt am 23. Juli 2021 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides der Beklagten vom 28. Februar 2020. Gegenstand desselben war die Ablehnung der Abberufung des Beigeladenen als Abwickler der Anwaltskanzlei eines im November 2019 verstorbenen Rechtsanwalts, der wiederum von der Klägerin als Alleinerbin beerbt worden war.