FG Nürnberg - Urteil vom 12.12.2006
II 141/06
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 1 § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 981

Feststellung der Richtigkeit von Angaben der Finanzbehörde in einem Gewerbeuntersagungsverfahren

FG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen II 141/06

DRsp Nr. 2007/4705

Feststellung der Richtigkeit von Angaben der Finanzbehörde in einem Gewerbeuntersagungsverfahren

1. Die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Verwaltungs- bzw. Vollstreckungstätigkeit Auskunft über das steuerliche Verhalten eines Gewerbetreibenden geben bzw. einen Antrag auf Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen stellen dar, fällt in die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit. 2. Der persönliche Beitritt eines Dritten zu einem anhängigen Verfahren ist in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehen.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 1 § 41 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Richtigkeit von Angaben des Finanzamts im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens.

Die Klägerin ist seit mehr als 23 Jahren als Betriebsberaterin gewerblich tätig.