FG München - Urteil vom 25.06.2019
6 K 173/19
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1; AO § 60a Abs. 1 S. 2; AO § 119;

Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung als gemeinnütziger Verein; Erteilung einer Bescheinigung zur Gemeinnützigkeit des sog. IPSC-Schießens

FG München, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 6 K 173/19

DRsp Nr. 2019/12292

Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung als gemeinnütziger Verein; Erteilung einer Bescheinigung zur Gemeinnützigkeit des sog. IPSC-Schießens

Das sogenannte IPSC-Schießen (International Practical Shooting Confederation) ist als Sport gemeinnützig.

Tenor

1.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die bisherige Feststellung im Feststellungsbescheid vom ....... zu ergänzen. Aus der ergänzenden Feststellung hat hervorzugehen, dass die Satzung als Zweck des Vereins auch das IPSC-Schießen umfasst und auch für die Erweiterung die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung erfüllt sind.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1; AO § 60a Abs. 1 S. 2; AO § 119;

Gründe

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Gründungsmitglieder anlässlich der Vereinsgründung eine Satzung beschlossen, auf die verwiesen wird. § 2 der Satzung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.