FG Niedersachsen - Urteil vom 04.08.2016
6 K 418/15
Normen:
AO § 52; AO § 60a;

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens als gemeinnützig

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 6 K 418/15

DRsp Nr. 2017/278

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens als gemeinnützig

Ein Verein, dessen Zweck die Förderung des IPSC Schießens ist, ist als gemeinnützig anzuerkennen.

Normenkette:

AO § 52; AO § 60a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a der Abgabenordnung (AO), insbesondere darum, ob der Kläger gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Der Kläger hat sich nach dem Gründungsprotokoll am ... gegründet. Rechtliche Grundlage ist die Satzung vom ... in der Fassung vom .... Eine Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts ... ist beabsichtigt. Vorsitzender des Klägers ist ...

Nach § 2 der Satzung vom ... ist Zweck des Vereins die Förderung des Schießsportes, insbesondere IPSC (International Practical Shooting Confederation) Schießen und sonstiges Sportschießen nach den Regeln des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V., insbesondere durch Durchführung von Schießveranstaltungen...,Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Schießwettbewerben sowie Mitgliedschaft im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V., Landesverband 3 Niedersachsen.