FG München - Urteil vom 20.10.2010
9 K 2830/10
Normen:
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 § 10 Abs. 2 S. 2;

Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

FG München, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 9 K 2830/10

DRsp Nr. 2010/23187

Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

1. Zinsen aus einer Lebensversicherung sind steuerpflichtig, wenn die Versicherung zwar zunächst steuerunschädlich als Sicherheit im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer vermieteten Immobilie abgetreten wurde, nach deren Veräußerung jedoch das Darlehen nicht aus dem Veräußerungserlös getilgt, sondern dieser jedenfalls teilweise auch zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern verwendet worden ist, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. 2. Die Steuerpflicht tritt unabhängig von der Höhe des steuerschädlich verwendeten Anteils des beliehenen Darlehens insgesamt ein.Die steuerschädliche Verwendung eines Policendarlehens lässt keine Aufteilung in steuerschädlich und steuerunschädlich verlaufene Phasen zu.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 § 10 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger werden beim Finanzamt (FA) B (Beklagter) zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.