OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2020
U (Kart) 17/20
Normen:
VerlG § 1; VerlG § 22; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 111/17

Feststellung der Unwirksamkeit von Musikverlagsverträgen über Filmmusik zu TV-SpielfilmenVerstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot (vorliegend verneint)Tatbestand des Wuchers (vorliegend ebenfalls verneint)Kein Missverhältnis zwischen dem Wert von übertragenen Urhebernutzungsrechten und von Pauschalhonoraren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen U (Kart) 17/20

DRsp Nr. 2022/12984

Feststellung der Unwirksamkeit von Musikverlagsverträgen über Filmmusik zu TV-Spielfilmen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot (vorliegend verneint) Tatbestand des Wuchers (vorliegend ebenfalls verneint) Kein Missverhältnis zwischen dem Wert von übertragenen Urhebernutzungsrechten und von Pauschalhonoraren

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. November 2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln (14 O 111/17) wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VerlG § 1; VerlG § 22; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe

I.

1. a) b) c) d) e) 2. a) b)