I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2012 über die teilweise Rücknahme des Vormerkungsbescheides vom 24. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2012 insoweit aufgehoben wird, als er den Zeitraum 1. September 1980 bis 26. August 1983 betrifft.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin im Zeitraum 1. September 1980 bis 26. August 1983 an der Agraringenieurschule Z.... absolvierte Ausbildung in ihrem Versicherungsverlauf als Zeit der Hoch- oder Fachschulausbildung festzustellen ist.
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