FG Hamburg - Urteil vom 20.10.2006
7 K 151/04
Normen:
EStG § 15a Abs. 1, 4 ; HGB § 171 § 172 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1490
EFG 2007, 405

Feststellung des ausgleichsfähigen Verlustes nach § 15a Abs. 1 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 20.10.2006 - Aktenzeichen 7 K 151/04

DRsp Nr. 2007/767

Feststellung des ausgleichsfähigen Verlustes nach § 15a Abs. 1 EStG

1. Gesellschafterkonten auf denen gesondert Auszahlungen an die Gesellschafter gebucht werden, sind Kapitalkonten der Gesellschafter, wenn die Auszahlungen auf der Ausschüttung eines Liquiditätsüberschusses der Gesellschaft und nicht auf einem (individuellen) Finanzmittelbedarf der Gesellschafter beruhen. 2. Erbringen die Kommanditisten bei einer noch nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine Zahlung auf eine nicht in das Handelsregister eingetragene freie Einlage, ist diese Kapitalleistung nicht als auf die Hafteinlage erbracht anzusehen. § 15a Abs. 1 EStG schließt es nicht aus, bei einer nicht voll erbrachten Hafteinlage das Verlustausgleichsvolumen durch freie Einlagen zu erhöhen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1, 4 ; HGB § 171 § 172 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Ermittlung des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG und der sich daraus ergebenden ausgleichsfähigen bzw. verrechenbaren Verluste.