FG Berlin - Urteil vom 31.01.2003
3 K 3110/02
Normen:
BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 146 Abs. 7 ;

Feststellung des Bodenwertes als Mindestwert

FG Berlin, Urteil vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 3 K 3110/02

DRsp Nr. 2005/11107

Feststellung des Bodenwertes als Mindestwert

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines unbebauten Grundstücks setzt voraus, dass das Grundstück als fiktiv unbebaut bewertet wird. Dabei ist die tatsächlich bestehende Bebauung und deren Einfluss auf den Wert des Grund und Bodens nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 146 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der für Zwecke der Erbschaftsteuerfestsetzung festzustellende Wert des Grundstücks S.Straße in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx streitig.

Kläger sind die Erben und Erbeserben der am xx. April 1997 verstorbenen C.xxxxxxxxxxxxxxxx, und zwar ihre Tante, die Klägerin zu 1., Erbin zu , und ihr Onkel G.xxxxx, ebenfalls Erbe zu , der seinerseits am xx. Dezember 2001 verstorben ist und von den Klägern zu 2 a) zu 1/6, zu 2 b) zu 3/6 und zu 2 c) zu 2/6 beerbt worden ist. C.xxxxxxxxxx war die Tochter und Alleinerbin des am x. Dezember 1996 verstorbenen H.xxxxxxxxxxx. Zum Nachlass des H.xxxxxxxxxxxxxxx gehörte die ideelle Hälfte des mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebauten, 1312 m großen Grundstücks S-straße xx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, die sich ebenfalls im Nachlass von C.xxxxxxxxxxxxx befand.