Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, für die Klägerin auf den Stichtag 1. Januar 1993 einen Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen und den Gewerbesteuermeßbetrag für den Besteuerungszeitraum 1993 unter Berücksichtigung des Gewerbekapitals im Sinne des §
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