Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
1.
Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe das Verfahrensrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, indem es nicht ermittelt habe, ob der Einkommensteuerbescheid 1996 eine nichtige Schätzung enthalten hat, ist unsubstantiiert.
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