Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
II.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 37.135,01 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines mit der Beklagten geschlossenen Krankenversicherungsvertrages sowie Zahlung wegen ärztlicher Heilbehandlungen. Die Beklagte, die den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, begehrt widerklagend die Rückzahlung bereits erbrachter Versicherungsleistungen.
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