BFH - Urteil vom 27.08.2003
II R 35/01
Normen:
AO § 39 Abs. 2 § 179 Abs. 1, 2 § 182 Abs. 3 ; AntBewV; BewG § 3 S. 2 § 113a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 467
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3475/98

Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an einer KapG

BFH, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen II R 35/01

DRsp Nr. 2004/882

Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an einer KapG

1. Werden sämtliche Aktien einer KGaA in eine Pool-GbR eingebracht, so ist die GbR Inhaber der Aktien (Anteilsinhaber).2. Weder § 3 Satz 2 BewG noch § 39 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AO zwingen dazu, abweichend vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AntBewV nicht die GbR, sondern deren Gesellschafter als Feststellungsbeteiligter anzusehen. Denn der nach § 113 a BewG a.F. gesonderte festzustellende Anteilswert ist auf das Grund- oder Stammkapital der jeweiligen KapG und nicht auf die Anteile im Eigentum bestimmter Personen bezogen.3. Das Verfahren der Anteilsbewertung dient nicht der aufteilenden Zurechnung des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft, sondern lediglich der Feststellung eines verbindlichen Bewertungsfaktors für die von den Gesellschaftern gehaltenen Beteiligungen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 § 179 Abs. 1, 2 § 182 Abs. 3 ; AntBewV; BewG § 3 S. 2 § 113a ;

Gründe: