FG Köln, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3475/98
Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an einer KapG
BFH, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen II R 35/01
DRsp Nr. 2004/882
Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an einer KapG
1. Werden sämtliche Aktien einer KGaA in eine Pool-GbR eingebracht, so ist die GbR Inhaber der Aktien (Anteilsinhaber).2. Weder § 3 Satz 2 BewG noch § 39 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AO zwingen dazu, abweichend vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3AntBewV nicht die GbR, sondern deren Gesellschafter als Feststellungsbeteiligter anzusehen. Denn der nach § 113 aBewG a.F. gesonderte festzustellende Anteilswert ist auf das Grund- oder Stammkapital der jeweiligen KapG und nicht auf die Anteile im Eigentum bestimmter Personen bezogen.3. Das Verfahren der Anteilsbewertung dient nicht der aufteilenden Zurechnung des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft, sondern lediglich der Feststellung eines verbindlichen Bewertungsfaktors für die von den Gesellschaftern gehaltenen Beteiligungen.