Dem Zeugen Dr. A, wohnhaft Straße 01 in Z-Stadt, werden die durch sein Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung und Durchführung der Beweisaufnahme vom 18.11.2022 verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag je 100 EUR festgesetzt.
I.
In dem Klageverfahren war streitig, wer ab dem 01.05.2019 Geschäftsführer der B GmbH (im Folgenden kurz B GmbH) war und wer infolgedessen als Haftungsschuldner für offene Steuerschulden in Betracht kommt. Mehrheitsgesellschafterin der B GmbH war im Streitzeitraum die C GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge Dr. A war.
Am 15.04.2019 fertigten die damaligen Gesellschafter der B GmbH einen Gesellschafterbeschluss, der u.a. folgende Passage enthielt:
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