I.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Nacherbin ihrer verstorbenen Großeltern HS und BS. Der Nacherbfall ist jeweils durch das Ableben des RS, des Onkels der Klägerin, am 10. Dezember 2006 eingetreten.
HS war zunächst von BS als Vorerbin, mit deren Ableben von seinen Kindern RS und der Mutter der Klägerin, US, zu je 1/2 und mit dem Ableben seines Sohnes RS hinsichtlich dessen hälftigen Erbanteils von der Klägerin zu 2/3 und von CS zu 1/3 beerbt worden.
Erben der BS waren mit ihrem Ableben ihre Kinder RS und US zu je 1/2 und mit dem Ableben ihres Sohnes RS die Klägerin zu 2/6 und CS zu 1/6.
Zum Nachlass gehörten das Grundstück A und eine Eigentumswohnung B.
Das Finanzamt stellte die Grundbesitzwerte jeweils auf den 10. Dezember 2006 fest, und zwar für das Grundstück A mit Bescheid vom 24. Juni 2008 in Höhe von 178.000 EUR und für die Eigentumswohnung B mit Bescheid vom 26. Juni 2008 in Höhe von 27.000 EUR. Beide Bescheide waren an die "Erbengemeinschaft X" gerichtet.
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