FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2024
3 K 3055/22
Normen:
BewG § 179; BewG § 182; BewG § 196;

Feststellung des Grundbesitzwertes für Erbschaftsteuerzwecke für ein Mietwohngrundstück

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 3 K 3055/22

DRsp Nr. 2024/7643

Feststellung des Grundbesitzwertes für Erbschaftsteuerzwecke für ein Mietwohngrundstück

1. Weist der Gutachterausschuss die Umrechnungskoeffizienten mit vier Nachkommastellen aus, sind diese auch maßgeblich. 2. Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist nach § 185 Abs. 1 S. 1 BewG von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. 3. Die Liegenschaftszinssätze sind für eine bestimmte Grundstücksart im Sinne des § 181 Abs. 1 BewG und eine bestimmte Lage auf dem Grundstücksmarkt zu ermitteln. 4. Die Liegenschaftszinssätze müssenfür einen Zeitraum berechnet worden sein, der den Bewertungsstichtag umfasst.

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den XX.06.2019 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 11.12.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2022 wird dahingehend geändert, dass der Grundbesitzwert auf X € festgestellt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 56 % den Klägern und zu 44 % dem Beklagten auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.