Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den XX.06.2019 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 11.12.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2022 wird dahingehend geändert, dass der Grundbesitzwert auf X € festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 56 % den Klägern und zu 44 % dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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