...
C.
Es bleibt bei den i.S.v. § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des in der Höhe über das letzte Gutachten hinaus festgestellten Grundbesitzwerts.
I. Seit dem veröffentlichten und übersandten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.03.1997 2 VG 2900/94 und seit dem Erbfall vom ... 2009 hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Vertrag für Hamburg-Wohnungsneubau vom 04.07.2011 und 07.07.2016 (sog. Hamburger Vertrag) zwar die Verwaltungspraxis geändert, aber nicht die baurechtliche Situation.
Danach galt, wie im VG-Urteil ausgeführt, bei Beibehaltung der ... auf dem ... Flurstück gemäß Baugenehmigung vom ... 1959 ... deren Nebenbestimmung ....
"Die Fläche... gärtnerisch anzulegen und zu erhalten."
II. Der auf der allein geänderten Verwaltungspraxis mit anderer Abwägung beruhende Bauvorbescheid vom ... 2015 für eine zusätzliche ... Bebauung kann nicht ohne weiteres entgegen dem VG-Urteil auf den Stichtag des Erbfalls zurückbezogen werden; er ist im Übrigen weder bestandskräftig noch verlängert worden.
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