Streitig ist, ob der Grundstückswert für das Wohnungseigentum xxx in zutreffender Höhe festgestellt wurde.
Das Objekt xxx ist zusammen mit neun weiteren Eigentumswohnungen durch Schenkung am 20. September 2016 auf die Klägerin übergegangen. Mit Einheitswertbescheid vom 6. August 1996 wurde für dieses Objekt (Grundstücksart: Einfamilienhaus, Wohnungs- und Teileigentum) im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1996 ein Einheitswert von 33.000 DM festgestellt. Die zehn übertragenen Eigentumswohnungen befinden sich in zwei aneinandergebauten Wohnanlagen mit jeweils sechs Wohneinheiten, wobei aus einem der beiden Häuser bereits nach Fertigstellung in den Jahren 1995 und 1996 zwei Wohnungen an Dritte verkauft wurden. Durch die Schenkung erlangte die Klägerin Eigentum an allen Wohnungen in der Wohnanlage mit der Hausnummer xxx und an vier der sechs Wohnungen in der Wohnanlage xxx. Für jede Wohnung ist ein Wohnungsgrundbuchblatt angelegt.
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