OLG Dresden - Beschluss vom 01.06.2016
17 W 289/16
Normen:
GmbHG a.F. § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 25.02.2016

Feststellung des Inhabers eines Geschäftsanteils an einer GmbH und Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in Übergangsfällen

OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 17 W 289/16

DRsp Nr. 2019/1530

Feststellung des Inhabers eines Geschäftsanteils an einer GmbH und Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in Übergangsfällen

1. Mangels einer besonderen Übergangsvorschrift ist § 16 Abs. 1 GmbHG in der am 01.11.2008 in Kraft getretenen Fassung seit diesem Tag anwendbar. 2. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG in der ab dem 01.11.2008 in Kraft getretenen Fassung erstreckt sich nicht auch auf Veränderungen, die schon vor dem 01.11.2008 bei der Gesellschaft ordnungsgemäß angemeldet wurden, aber noch nicht zu einer Aktualisierung auch der Gesellschafterliste geführt haben. 3. Eine Liste ist i.S. von § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG auch dann im Handelsregister aufgenommen, wenn sie in den für das Registerblatt bestehenden Registerordner und/oder in den Sonderband der Papierregister aufgenommen ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Registerrichters des Amtsgerichts Chemnitz vom 25.02.2016 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, der Anmeldung vom 12./20.01.2016 zu entsprechen.

Normenkette:

GmbHG a.F. § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 16 Abs. 3;

Gründe:

I.