I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Höhe des sogenannten Bedarfswertes.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 26. April 2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen beantragen die Vollziehung der Feststellungsbescheide vom 10. Dezember 2003 in Höhe von 180.457,00 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist begründet.
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