LSG Bayern - Urteil vom 05.03.2024
L 7 BA 77/22
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BA 236/21

Feststellung des sozialversicherungsrechtliches Status in seiner Tätigkeit als Gynäkologe im Operationsbereich einer Frauenklinik

LSG Bayern, Urteil vom 05.03.2024 - Aktenzeichen L 7 BA 77/22

DRsp Nr. 2024/8364

Feststellung des sozialversicherungsrechtliches Status in seiner Tätigkeit als Gynäkologe im Operationsbereich einer Frauenklinik

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 1).

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,00 Euro.

Normenkette:

SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1 in seiner Tätigkeit als Gynäkologe im Operationsbereich (OP) der Klägerin, einer Frauenklinik.

Der Beigeladene zu 1, Professor für Gynäkologie, war von Januar bis Juni 2018 als angestellter Arzt bei der Klägerin tätig. Nach Beendigung dieser Tätigkeit trat der Beigeladene zu 1 im Januar 2019 als Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis "M GbR" (im Folgenden: GbR) bei. Der GbR gehören zwei weitere Gynäkologen als Gesellschafter an; hinzu kommen bei der GbR angestellte Ärztinnen und Ärzte. Schwerpunkt der GbR sind minimalinvasive gynäkologische Eingriffe.