BFH - Urteil vom 01.03.2006
XI R 33/04
Normen:
EStG § 10d § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 974
BFH/NV 2006, 1204
BFHE 212, 497
BStBl II 2007, 919
DB 2006, 985
DStR 2006, 751
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7414/03

Feststellung des verbleibenden Verlustsabzugs gemäß § 10d EStG bei bestandskräftiger Ablehnung einer Einkommensteuerveranlagung

BFH, Urteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen XI R 33/04

DRsp Nr. 2006/9356

Feststellung des verbleibenden Verlustsabzugs gemäß § 10d EStG bei bestandskräftiger Ablehnung einer Einkommensteuerveranlagung

»Ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist auch dann noch ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom FA wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden ist.«

Normenkette:

EStG § 10d § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) reichte am 12. Juni 2002 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 ein. Darin erklärte sie Arbeitslohn in Höhe von 656 DM, von dem kein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden war, Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 1 512 DM und einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 117 299 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte es mit Verfügung vom 19. Juni 2002 ab, eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen, da es sich um eine Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele und die zweijährige Antragsfrist abgelaufen sei. Den dagegen eingelegten Einspruch nahm die Klägerin zurück.