FG München - Urteil vom 01.06.2015
10 K 650/14
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 10d Abs. 4 S. 5; AO § 351 Abs. 1;

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags der Steuerfestsetzung zugrunde gelegte Besteuerungsgrundlagen Änderungssperre

FG München, Urteil vom 01.06.2015 - Aktenzeichen 10 K 650/14

DRsp Nr. 2015/15669

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags der Steuerfestsetzung zugrunde gelegte Besteuerungsgrundlagen Änderungssperre

Besteuerungsgrundlagen sind nur insoweit i. S. d. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 (BGBl 2010 I S. 1768) „der Steuerfestsetzung … zugrunde gelegt worden” und damit bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu berücksichtigen, als sie Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuer hatten. Daran fehlt es, wenn das FA in einem geänderten Bescheid zwar nacherklärte Verluste ausweist, die Steuer aber wegen der Änderungssperre des § 351 Abs. 1 AO in gleicher Höhe wie im letzten bestandskräftigen Bescheid festsetzt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 10d Abs. 4 S. 5; AO § 351 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006 in Höhe von 142.790 EUR festzustellen ist.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.