BFH - Urteil vom 11.11.2008
IX R 44/07
Normen:
EStG 2007 § 10d Abs. 4; EStG 2007 § 23 Abs. 3 Satz 9;
Fundstellen:
BB 2009, 993
BFH/NV 2009, 463
BFHE 223, 395
BStBl II 2010, 31
DB 2009, 320
NJW 2009, 2080
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 142/06

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007

BFH, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen IX R 44/07

DRsp Nr. 2009/3005

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007

Ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007 gesondert festzustellen, wenn im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind.

Normenkette:

EStG 2007 § 10d Abs. 4; EStG 2007 § 23 Abs. 3 Satz 9;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr (2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte im Streitjahr aus der Veräußerung von Wertpapieren Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 361 648,37 DM. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wies bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nur einen Verlust in Höhe von 12 064 DM aus, da der Kläger seine Verluste erst im Klageverfahren in voller Höhe erklärte.