Feststellung des verrechenbaren Verlustes bei vorgezogener Einlage
FG Hamburg, Urteil vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 7 K 84/06
DRsp Nr. 2007/7383
Feststellung des verrechenbaren Verlustes bei "vorgezogener" Einlage
Auch bei einem atypischen stillen Gesellschafter führen Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer in 2001 vorgenommenen, durch Verlustzuweisung nicht verbrauchten Einlage bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4EStG des beigeladenen, atypischen stillen Gesellschafters der Klägerin in 2002.
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