FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2022
8 K 8168/20
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 5;

Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zur Gewerbesteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 8 K 8168/20

DRsp Nr. 2022/10016

Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zur Gewerbesteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 5;

Tatbestand

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist das Bauen von Häusern. Gesellschafter der Klägerin sind jeweils zu 50 % Herr B... und Herr C.... Herr B... ist zugleich Geschäftsführer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin seit 2011 eine Rückstellung geführt und diese unverändert auf die Jahre 2012 und 2013 vorgetragen habe. Die Darlehenssalden beliefen sich auf 0 Euro. Der Nachweis eines Rückstellungsbedarfes oder einer Verbindlichkeit war nach den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht nicht erbracht worden. Die Rückstellung war daher nach Auffassung der Betriebsprüfung im Jahr 2012 gewinnerhöhend aufzulösen.