FG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2010
8 K 4290/06 H
Normen:
AO § 34; AO § 35; AO § 70; AO § 119 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 157 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 998

Feststellung einer Steuerhinterziehung aufgrund von Wahrscheinlichkeitsaussagen; Bestimmtheit; Haftungsbescheid; Haftung; Steuerhinterziehung; Anonymer Kapitaltransfer; Ausland

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 8 K 4290/06 H

DRsp Nr. 2010/6677

Feststellung einer Steuerhinterziehung aufgrund von Wahrscheinlichkeitsaussagen; Bestimmtheit; Haftungsbescheid; Haftung; Steuerhinterziehung; Anonymer Kapitaltransfer; Ausland

1. Für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheids ist nicht erforderlich, dass aus ihm der oder die Steuerschuldner hervorgehen, und dass erkennbar ist, in welcher Höhe die Steuerschuld auf den jeweiligen Steuerschuldner entfällt. 2. § 70 AO kommt als Haftungsnorm auch bei der Einkommensteuer in Betracht. 3. Das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Einzelfall lässt sich nicht mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsaussagen begründen. 4. Bei der Feststellung einer Haupttat im Rahmen der Haftung wegen strafrechtlicher Teilnahme (hier: Hinterziehung von Kapitaleinkünften durch nicht identifizierte Bankkunden bei anonymem Kapitaltransfer ins Ausland) ist daher stets ein individueller und nicht ein statistischer Maßstab anzulegen.

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 22. Dezember 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.