I. Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für das seit dem 5. März 2010 anhängige und am 14. März 2013 durch den in der mündlichen Verhandlung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ausgehändigten Kostenbeschluss beendete Verfahren
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