BGH - Beschluss vom 19.04.2018
V ZB 93/17
Normen:
ZVG § 43 Abs. 2; ZVG § 83 Nr. 1; ZVG § 84 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rüdesheim, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1/15
LG Wiesbaden, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 13/17
LG Wiesbaden, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 14/17

Feststellung eines gesonderten geringsten Gebots für jede Ausgebotsart i.R.d. Zwangsversteigerung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks

BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen V ZB 93/17

DRsp Nr. 2018/7014

Feststellung eines gesonderten geringsten Gebots für jede Ausgebotsart i.R.d. Zwangsversteigerung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 4 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. März 2017 werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 289.000 € für die Gerichtskosten und die Vertretung der Beteiligten zu 8 und 9, 431.000 € für die Vertretung der Beteiligten zu 1 bis 3 und 60.000 € für die Vertretung des Beteiligten zu 4.

Normenkette:

ZVG § 43 Abs. 2; ZVG § 83 Nr. 1; ZVG § 84 Abs. 1;

Gründe

I.