LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2022
L 19 R 320/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 842/18

Feststellung eines Restleistungsvermögens bezüglich einer beantragten ErwerbsminderungsrenteErwerbsminderung bei Elektrosensibilität des RentenantragstellersVoraussetzungen für Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen L 19 R 320/20

DRsp Nr. 2023/10872

Feststellung eines Restleistungsvermögens bezüglich einer beantragten Erwerbsminderungsrente Erwerbsminderung bei Elektrosensibilität des Rentenantragstellers Voraussetzungen für Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI

Zur Feststellung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es unerheblich, ob die berichteten Beschwerden und Gesundheitsstörungen durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder aufgrund der vom Kläger angenommenen Elektrosensibilität verursacht werden oder ob sie eine andere Ursache haben. Entscheidend hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens sind vielmehr die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen und qualitativen und gegebenenfalls quantitativen Leistungseinschränkungen bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 11.05.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.