Streitig ist, ob die Kläger bei einem gesondert festgestellten Aufgabegewinn vom Betriebsstättenfinanzamt die Feststellung verlangen können, dass in dem Aufgabegewinn ein Erlass von Betriebsschulden enthalten ist, der nach dem bis 1997 geltenden § 3 Nr. 66 EStG als Sanierungsgewinn steuerfrei gewesen wäre und der für die Jahre ab 1998 unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240) zur Stundung oder zum Erlass der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer durch das Wohnsitzfinanzamt führen kann.
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