Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 26. Oktober 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2019 wird dahingehend geändert, dass für den Kläger kein Veräußerungsgewinn festgestellt wird.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4.Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5.Die Revision wird zugelassen.
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