BFH - Urteil vom 09.05.2001
XI R 25/99
Normen:
EStG (1990) § 10 Abs. 3 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 356 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2311
BFHE 195, 545
BStBl II 2002, 817
DStR 2001, 1932
Vorinstanzen:
FG Köln,

Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs

BFH, Urteil vom 09.05.2001 - Aktenzeichen XI R 25/99

DRsp Nr. 2001/15872

Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs

»Hält der Steuerpflichtige bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM entgegen dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten positiven Gesamtbetrag der Einkünfte seine negativen Einkünfte für nicht ausgeglichen, so kann er dies nur in einem Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs geltend machen. Gegebenenfalls muss er innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs beantragen. Enthält der Einkommensteuerbescheid keine entsprechende Belehrung, so kann dieser Antrag binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids gestellt werden.«

Normenkette:

EStG (1990) § 10 Abs. 3 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 356 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) hielten sämtliche Anteile an dem mit 50 000 DM voll eingezahlten Stammkapital der I GmbH (GmbH). In den Jahren 1990 und 1991 haben die Kläger weitere Einlagen geleistet, die in der Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 1991 zu einer ausgewiesenen Kapitalrücklage in Höhe von 267 663 DM führten. Am 27. Februar 1991 veräußerten sie ihre Geschäftsanteile zum Kaufpreis von 25 000 DM unter Hinnahme eines Verlustes.