FG Hamburg - Urteil vom 20.02.2020
2 K 293/15
Normen:
EStG § 15a; EStG § 15b Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 961
DStZ 2020, 553

Feststellung eines Verlustes aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell

FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 2 K 293/15

DRsp Nr. 2020/5509

Feststellung eines Verlustes aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell

1. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 15b EStG für den Fall sogenannter Definitiveffekte ist nicht möglich.2. Die in § 15b EStG enthaltene Einschränkung der Möglichkeiten zum Verlustausgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 15a; EStG § 15b Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung eines Verlustes aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell.

Der Kläger trat am ... November 2005 der A GmbH & Co KG (KG) mit einer Einlage von 50.000 € als Kommanditist bei. Die Beteiligung erfolgte mittels eines offenen Treuhandverhältnisses über die Treuhänderin B GmbH. Die KG wurde in ihrem Emissionsprospekt mit Rücksicht auf die konzeptionell prognostizierten Anfangsverluste in Höhe von 88 % des aufzubringenden Kapitals selbst als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von § 2b des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. bezeichnet; in einem Nachtrag wurde auf die Einführung von § 15b EStG durch Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 hingewiesen.