Die Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Die Beteiligten streiten über Bindungswirkungen im Rahmen der Feststellung eines Verlustvortrages nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG- i.d.F des
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