FG Münster - Urteil vom 26.01.2022
7 K 896/19 F
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5; BewG § 51a;

Feststellung erzielter negativer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei gemeinschaftlichen Tierhaltung und Gewinnerzielungsabsichz

FG Münster, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 7 K 896/19 F

DRsp Nr. 2022/3065

Feststellung erzielter negativer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei gemeinschaftlichen Tierhaltung und Gewinnerzielungsabsichz

Tenor

Die Bescheide für 2011, 2012 und 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, jeweils vom 16.10.2017, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2019 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5; BewG § 51a;

Tatbestand

Streitig ist, ob die K1-K2-B Tierhaltung KG (im Folgenden "KG") negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat. Das hängt davon ab, ob die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Tierhaltung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.V.m. § 51a des Bewertungsgesetzes - BewG - erfüllt sind und ob die KG mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat.