LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.01.2019
L 33 R 24/17
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5; SGB IV § 14; SGB IV § 256a;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 374/14

Feststellung höherer Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung einer JahresendprämieErzieltes ArbeitsentgeltKeine Steuer- und Sozialversicherungspflichtigkeit erforderlichTatsächlicher Zahlungsfluss

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen L 33 R 24/17

DRsp Nr. 2019/7025

Feststellung höherer Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung einer Jahresendprämie Erzieltes Arbeitsentgelt Keine Steuer- und Sozialversicherungspflichtigkeit erforderlich Tatsächlicher Zahlungsfluss

1. Auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten JEP stellen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte; es kommt nicht darauf an, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war. 2. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG muss den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde gelegt werden. 3. Daraus folgt, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand