Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, weiteres Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung eines monatlichen leistungsorientierten Gehaltszuschlags für November 1987 sowie für Januar bis August 1988 i.H.v. jeweils 120 M und für September 1988 bis Oktober 1989 i.H.v. jeweils 200 M als glaubhaft gemacht festzustellen.
Im Übrigen werden die Klage des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu 1/4 und für das Klageverfahren zu 1/8 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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