Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die 1950 geborene Klägerin, die ein Ruhegehalt nach dem
Sie stand von 1975 bis 2013 in einem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Während dieser Zeit hat sie drei Kinder geboren.
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