BSG - Beschluss vom 12.03.2019
B 13 R 64/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 881/16
SG Münster, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 864/15

Feststellung rentenrechtlicher Zeiten aufgrund KindererziehungVersorgung nach dem BeamtenversorgungsgesetzVerfassungskonformität des Ausschlusses der Anerkennung von Kindererziehungszeiten

BSG, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen B 13 R 64/17 B

DRsp Nr. 2019/7331

Feststellung rentenrechtlicher Zeiten aufgrund Kindererziehung Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz Verfassungskonformität des Ausschlusses der Anerkennung von Kindererziehungszeiten

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der durch § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbs. 2 SGB VI geregelte Ausschluss von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Elternteile, die während der Erziehung eine Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erworben haben, verfassungsgemäß ist.2. Rechtsfragen in diesem Zusammenhang sind nicht mehr klärungsbedürftig.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 2;

Gründe:

I

Die 1950 geborene Klägerin, die ein Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz bezieht, streitet um die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten aufgrund der Erziehung ihrer vor 1992 geborenen Kinder.

Sie stand von 1975 bis 2013 in einem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Während dieser Zeit hat sie drei Kinder geboren.