LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 02.02.2022
L 3 KA 36/19
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 302/16

Feststellung sonstiger Schäden aufgrund vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen während stationärer KrankenhausbehandlungenVerbot der vertragsärztlichen ParallelbehandlungAmbulante Anschlussversorgung nach der Entlassung aus einem Krankenhaus

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen L 3 KA 36/19

DRsp Nr. 2022/14659

Feststellung sonstiger Schäden aufgrund vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen während stationärer Krankenhausbehandlungen Verbot der vertragsärztlichen Parallelbehandlung Ambulante Anschlussversorgung nach der Entlassung aus einem Krankenhaus

Vor Einführung eines effektiven Entlassmanagements im Jahr 2015 war es einem Vertragsarzt ohne Verletzung des Verbots der vertragsärztlichen Parallelbehandlung möglich, Arzneimittel für einen im Verordnungszeitpunkt stationär behandelten Versicherten zu verordnen, wenn damit die ambulante Anschlussversorgung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gesichert werden sollte. Dass die Verordnung mit dieser Zweckrichtung vorgenommen wird, muss der Vertragsarzt aber dokumentieren.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Mai 2019 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2016, mit dem ein Regress in Höhe von 3.890,79 Euro wegen der Verordnung von Revatio 20 mg und Tracleer 125 mg im Quartal III/2008 festgesetzt worden ist, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.692,37 Euro festgesetzt.

Normenkette: