FG Münster - Urteil vom 19.05.2004
14 K 767/00 E,G,U
Normen:
AO § 90 Abs. 2 § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1506

Feststellung ungeklärter Vermögenszuwächse mit Hilfe einer Bargeld-Verkehrsrechnung

FG Münster, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 14 K 767/00 E,G,U

DRsp Nr. 2005/12749

Feststellung ungeklärter Vermögenszuwächse mit Hilfe einer Bargeld-Verkehrsrechnung

Kommt der Steuerpflichtige im Falle einer selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen seinen Mitwirkungspflichten zur Aufklärung von Einlagezahlungen nicht nach, kann das Gericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass mittels einer Bargeld-Verkehrsrechnung festgestellte, nicht aufklärbare Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Betriebseinnahmen beruhen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob mit Hilfe einer Bargeld-Verkehrsrechnung ein ungeklärter Vermögenszuwachs festgestellt und zu Recht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewürdigt worden ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 162 Abgabenordnung - AO -).

Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Die Klägerin (Klin.) erzielte in den Streitjahren 1990-1992 als selbständige Handelsvertreterin zwar überwiegend aber nicht ausschließlich für die Firma L technik, in n, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Kl. erzielte als Arbeitnehmer der Firma L Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.