FG Berlin-Brandenburg - Endurteil vom 03.05.2022
8 K 8258/20
Normen:
EStG § 15a Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 148

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG

FG Berlin-Brandenburg, Endurteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 8 K 8258/20

DRsp Nr. 2022/10017

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG

Tenor

Der Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 07. Juni 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 23. August 2021 werden aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 4;

Tatbestand