Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.01.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
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