LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.03.2023
L 3 R 143/22
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 5-6 und S. 9-10; SGB VI § 57; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1046/18

Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen RentenversicherungÜberwiegende Erziehung durch ein ElternteilNachweispflicht der Eltern

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2023 - Aktenzeichen L 3 R 143/22

DRsp Nr. 2023/12676

Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung Überwiegende Erziehung durch ein Elternteil Nachweispflicht der Eltern

Entscheidend für einen überwiegenden Erziehungsbeitrag im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI ist, ob sich anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen, wie z.B. Umfang einer ausgeübten Erwerbstätigkeit beurteilen lässt, ob sich eine überwiegende Erziehung durch den einen Elternteil mit dem erforderlichen Beweisgrad feststellen lässt – hier verneint im Falle von Zweifeln an der Bewertung der Eltern ohne den Vortrag und Nachweis konkreter Tatsachen zum Umfang einer beruflichen Tätigkeit oder den Familien- und Lebensverhältnissen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.01.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 5-6 und S. 9-10; SGB VI § 57; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.