Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts vom 6. Mai 2021 sowie der Bescheid vom 26. Juli 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2019 der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Pflegegeld nach den gesetzlichen Bestimmungen im Umfang des Pflegegrades 3 ab dem 26. Juni 2018 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem () im Umfang des Pflegegrades 3.
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