Auf die Berufung des Klägers - soweit über sie durch das Urteil des Senats vom 17. September 2014 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist - werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. April 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 9. Februar 2000 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 teilweise zurückzunehmen und weiteres tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt für das Kalenderjahr
a) 1969 in Höhe von 970,20 Mark,
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