LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.06.2017
L 8 R 184/16 ZVW
Normen:
SGB X § 44 Abs. 2; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 591/09

Feststellung weiterer Arbeitsentgelte durch den Träger der Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDRBegriff des ArbeitsentgeltsRechtlich relevanter Bezug zum Arbeitsverhältnis

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2017 - Aktenzeichen L 8 R 184/16 ZVW

DRsp Nr. 2018/18394

Feststellung weiterer Arbeitsentgelte durch den Träger der Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR Begriff des Arbeitsentgelts Rechtlich relevanter Bezug zum Arbeitsverhältnis

1. Der Begriff des "Arbeitsentgelts" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach § 14 SGB IV.2. Für die Qualifizierung als Arbeitsentgelt ist jeder rechtlich relevante Bezug zum Arbeitsverhältnis hinreichend und ein "synallagmatisches Verhältnis" von Arbeit und Entgelt ist zwar im Einzelfall ausreichend, nicht aber stets notwendig.3. Ob ein solcher Bezug im Einzelfall vorliegt, ist durch Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen DDR-Rechts zu ermitteln, aus dem sich der Sinn der infrage stehenden Zuwendung ergibt.

Auf die Berufung des Klägers - soweit über sie durch das Urteil des Senats vom 17. September 2014 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist - werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. April 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 9. Februar 2000 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 teilweise zurückzunehmen und weiteres tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt für das Kalenderjahr

a) 1969 in Höhe von 970,20 Mark,