LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.05.2019
L 1 RS 2/16
Normen:
Einigungsvertrag Art. 19 S. 2-3; AGB DDR § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RS 22/12

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRAnforderungen an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung in den Jahren 1962 bis 1990 zugeflossener Bergmannstreuegelder und Jahresendprämien

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen L 1 RS 2/16

DRsp Nr. 2022/10489

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Anforderungen an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung in den Jahren 1962 bis 1990 zugeflossener Bergmannstreuegelder und Jahresendprämien

Nicht nachgewiesene oder glaubhaft gemachte, in den Jahren 1962 bis 1990 zugeflossene Bergmannstreuegelder und Jahresendprämien können nicht als weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR festgestellt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Einigungsvertrag Art. 19 S. 2-3; AGB DDR § 117 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zu Gunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zusätzliche Arbeitsentgelte (Belohnung im Bergbau (im Folgenden: Bergmannstreuegeld) und Jahresendprämie (JEP)) für die Zeit vom 9. Juli 1962 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen sind.