I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2017 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2014 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 29. März 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 28. April 2010 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
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