LSG Sachsen - Urteil vom 15.01.2019
L 5 RS 955/17
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 5; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 8 Abs. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; SGB VI § 256b Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 3 S. 1; SGB IV § 14; DDR-AGB § 118 Abs. 1; DDR-AGB § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RS 1186/14

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRGlaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1975 bis 1990

LSG Sachsen, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen L 5 RS 955/17

DRsp Nr. 2019/1226

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1975 bis 1990

1. Der Zufluss von in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien kann durch Zeugenaussagen glaubhaft gemacht werden. 2. Eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in der Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 ist zulässig. 3. Eine Schätzung der Höhe der Prämienbeträge kommt nicht in Betracht.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2017 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2014 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 29. März 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 28. April 2010 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: